Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 544/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-11-11
Aktenzeichen: 18 B 544/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1111.18B544.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: FreizügG/EU § 5 Abs. 1 Satz 2; FreizügG/EU § 5 Abs. 1 Satz 1; RL 2004/38 EG Art. 10 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38 EG).
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Einreichung seines Antrags vom 18. Mai 2018 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte auszustellen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.