Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 827/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-12-30
Aktenzeichen: 6 B 827/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1230.6B827.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG §23 Abs. 4
Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Kommissaranwärters gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.