Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 1498/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-01-07
Aktenzeichen: 18 B 1498/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0107.18B1498.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: AufenthG § 53; AufenthG § 59; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
Leitsätze
Wendet sich ein Ausländer mit einem Aussetzungsantrag allein gegen eine Abschiebungsandrohung, die im Verbund mit einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisungsverfügung ergangen ist, so ist für das Aussetzungsverfahren vom Erlöschen eines assoziationsrechltichen Aufenthaltsrechts auszugehen; einer inzidenten Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung bedarf es insoweit nicht.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 1.250,-- EUR festgesetzt.