Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 5 B 163/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-02-18
Aktenzeichen: 5 B 163/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0218.5B163.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Normen: GG Art. 21 Abs. 1; BVerfSchG § 8 Abs. 2; BVerfSchG § 9 Abs. 1
Leitsätze
Die Möglichkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel gegen eine Vereinigung bzw. ihre Mitglieder auf der Grundlage des § 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVerfSchG kann grundsätzlich einen weitreichenden Nachteil insbesondere im politischen Wettbewerb der Parteien bedeuten, der auch eine Zwischenregelung im Eilverfahren rechtfertigen kann.
Der kommunikative Prozess innerhalb einer Partei kann beeinträchtigt sein, wenn Mitglieder einer Partei mit nicht gänzlich unerheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, allein aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit nachrichtendienstlich überwacht zu werden oder von solchen Maßnahmen jedenfalls mittelbar betroffen zu sein.
Der Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung kann es auch in Abwĭgung mit dem Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG rechtfertigen, eine Zwischenregelung zum potentiellen Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel durch den Verfassungsschutz abzulehnen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.