Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1417/20.A — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-02-25
Aktenzeichen: 19 A 1417/20.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0225.19A1417.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Leitsätze
Nach Ablauf der einmonatigen Antragsbegründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG vorgelegte weitere Antragsbegründungen darf das Rechtsmittelgericht nur noch insoweit berücksichtigen, als der Beteiligte mit ihnen eine fristgerecht eingegangene Antragsbegründung erläutert, vertieft oder klarstellt oder aber soweit er auf eine Stellungnahme des Rechtsmittelgegners lediglich erwidert, nicht aber, soweit er darin neue Einwände geltend macht.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.