Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 156/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-04-07
Aktenzeichen: 18 B 156/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0407.18B156.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: VwGO § 58; VwGO § 80; VwGO § 80a
Leitsätze
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- Eine Rechtsmittelbelehrung erfordert keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines nicht fristgebundenen Antrags nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO.
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- Die Unzulässigkeit eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Rechtsmittelbelehrung auf ihn hingewiesen worden ist (dazu schon OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2008 - 18 B 388/08 -, juris, Rn. 12).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.