Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 296/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-05-18
Aktenzeichen: 6 B 296/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0518.6B296.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG §23 Abs. 3 S.1 Nr.2
Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Beamtin auf Probe, die sich gegen ihre Entlassung wegen charakterlicher Eignungsmängel wendet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.