Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 506/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-06-14
Aktenzeichen: 19 E 506/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0614.19E506.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Leitsätze
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- In prüfungsrechtlichen Verfahren, bei denen es um das Bestehen der den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt abschließenden Staats- oder Wiederholungsprüfungen geht, bemisst der Senat die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebende Bedeutung der Sache für Kläger in ständiger Streitwertpraxis mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, d. h. konkret ohne weitere Differenzierung mit 40.000,00 Euro.
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- Dieser Streitwert wird sämtlichen das Bestehen der Staatsprüfung betreffenden Streitigkeiten zugrunde gelegt, unabhängig davon, ob es um das erstmalige Nichtbestehen oder – nach erfolgloser Wiederholungsprüfung – um das endgültige Nichtbestehen geht.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.