Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 59/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-01-24
Aktenzeichen: 19 E 59/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0124.19E59.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GKG § 69a
Leitsätze
Eine Anhörungsrüge nach § 69a GKG führt auf keinen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß im Sinn des § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG, wenn sie sich gegen nur eine von mehreren selbstständig tragenden Begründungen der angefochtenen Entscheidung richtet.
Tenor
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.