Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 1992/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-01-26
Aktenzeichen: 18 B 1992/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0126.18B1992.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Leitsätze
Eine Antragsänderung ist in von § 146 Abs. 4 VwGO geregelten Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.