Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 2004/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-02-16
Aktenzeichen: 19 B 2004/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0216.19B2004.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 8; APO-S I § 13 Abs. 3 Satz 2
Leitsätze
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- Besondere Aufnahmevoraussetzung im Sinn des § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW für die Aufnahme eines Schülers in die Jahrgangsstufe 10 eines Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang nach § 16 Abs. 5 SchulG NRW ist nach § 3 Abs. 1 APO-GOSt die an Schulen oder im Wege der Externenprüfung erworbene Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
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- 13 Abs. 3 Satz 2 APO-S I enthält eine zwingende zeitliche Begrenzung des Schulformwechsels auf das Ende der Klasse 8.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.