Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 147/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-03-10
Aktenzeichen: 19 E 147/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:0310.19E147.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: VwGO § 55a; VwGO § 55d
Leitsätze
§ 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.