Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 997/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-12-30
Aktenzeichen: 19 B 997/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1230.19B997.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 40 Abs 2 S 2 Halbs 1; SchulG NRW § 41 Abs 1 S 2
Leitsätze
Die Eltern eines schulpflichtigen Kindes verletzen ihre Verantwortung für die regel-mäßige Unterrichtsteilnahme ihres Kindes aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, wenn sie allein ihm die Entscheidung über den Schulbesuch überlassen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.