Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 11 A 3607/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-01-26
Aktenzeichen: 11 A 3607/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0126.11A3607.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Leitsätze
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Zur Frage nachträglichen Lärmschutzes an Eisenbahnstrecken.
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Zum Begriff des erheblichen baulichen Eingriffs im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV bei einer Eisenbahnstrecke.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu 1. bis 4. und die Klägerin zu 7. zu je einem Sechstel und die Kläger zu 5. und 6. als Gesamtschuldner zu einem Sechstel.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren beider Instanzen auf 90.000 Euro festgesetzt.