Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1228/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-02-10
Aktenzeichen: 6 B 1228/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0210.6B1228.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: StudO-BA §20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Leitsätze
Zum Vorliegen eines besonders schweren Falles eines Täuschungsversuchs in einer Laufbahnprüfung bei Mitführen von Unterlagen („Spickzettel“), die den Prüfungsgegenstand größtenteils abdecken.
Verändert ein Prüfling - objektiv - die Regeln der Leistungserbringung weitestgehend zu seinen Gunsten, kann - subjektiv - regelmäßig auf ein hohes Maß an Täuschungsenergie geschlossen werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.