Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 466/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-05-05
Aktenzeichen: 19 B 466/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0505.19B466.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: Pass G § 7 Abs 1 Nr 1; PassG § 8; PAuswG § 6 Abs 7
Leitsätze
- Als eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG können unter besonderen Umständen auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden.2. Für die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG anzustellende Gefahrenprognose ist in dieser Vorschrift ein herabgestufter Beweismaßstab angelegt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.