Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 481/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-06-07
Aktenzeichen: 19 B 481/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0607.19B481.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: APO-S I § 6 Abs. 9
Leitsätze
Ein Rechtsschutzinteresse für vorläufigen Rechtsschutz entfällt regelmäßig, wenn die Termine für die schriftlichen Prüfungen der zentralen Abschlussprüfungen verstrichen sind, für die der Antragsteller einen Nachteilsausgleich begehrt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.