Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 31 A 1054/22.BDG — Urteil
Entscheidungsdatum: 2023-06-20
Aktenzeichen: 31 A 1054/22.BDG
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0620.31A1054.22BDG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird in das Amt eines Regierungsoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10) versetzt. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.