Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 11 A 2811/21.A — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-07-20
Aktenzeichen: 11 A 2811/21.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0720.11A2811.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Leitsätze
Nach Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Gesetzes über das Asyl und die Flüchtlinge kann in Bezug auf einen Ausländer, dem internationaler Schutz gewährt worden ist und der keinen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung seiner abgelaufenen Identitätspapiere einreicht, ein Verfahren zur Aberkennung oder Aufhebung des internationalen Schutzes eingeleitet werden, wenn er nicht nachweisen kann, dass er seiner Obliegenheit, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen, aus objektiven Gründen nicht nachgekommen ist.
Eine „automatische“ Entziehung des Schutzstatus erfolgt danach nicht. Es ist lediglich im Einzelfall die Aufnahme eines Verfahrens möglich, an dessen Ende die Entziehung des Schutzstatus stehen kann. Für die Annahme einer Entziehung bedarf es konkreter Anhaltspunkte.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.