Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 9 B 194/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-08-08
Aktenzeichen: 9 B 194/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0808.9B194.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Normen: BtMG § 3; BtMG § 4 Abs. 1; BtMG § 5 Abs. 1 Nr. 6; BtMG § 13 Abs. 1; BtMG § 13 Abs. 2; BtMVV § 2
Leitsätze
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- Das Betäubungsmittelgesetz sieht eine Abgabe von Betäubungsmitteln durch einen Arzt an seine Patienten vorbehaltlich des in § 13 Abs. 1a BtMG geregelten Sonderfalls nicht vor.
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- Die Abgabe von Betäubungsmitteln aufgrund einer ärztlichen Verschreibung ist gesetzlich den Apotheken vorbehalten.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.