Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 4 E 632/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-10-05
Aktenzeichen: 4 E 632/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1005.4E632.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Mettmann durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26.7.2023 wird verworfen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.