Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 4259/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-10-24
Aktenzeichen: 20 A 4259/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1024.20A4259.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: LWG NRW § 51; KomAbwV § 2 Nr. 4; KomAbwV § 4 Abs. 1
Leitsätze
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- Für den Wegfall der Abwasserbeseitigungspflicht des Abwasserbesitzers nach § 51 LWG NRW ist die tatsächliche Übernahmebereitschaft der Gemeinde ausreichend; es kommt nicht darauf an, ob die geplante Form der Übernahme allen Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG oder der Kommunalabwasserverordnung entspricht und zulässiger Gegenstand eines Abwasserbeseitigungskonzepts sein könnte.
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- Die Abwasserbeseitigung mittels abflussloser Gruben bzw. eines "rollenden Kanals" ist nicht generell unzulässig.
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- Abflusslose Gruben - und damit auch deren Nutzung im Zusammenhang mit einem "rollenden Kanal" - können eine Kanalisation im Sinne von § 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1 KomAbwV darstellen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.