Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 8 B 1072/23.AK — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-01-26
Aktenzeichen: 8 B 1072/23.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0126.8B1072.23AK.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; DIN 45689:1997-03
Leitsätze
Unzumutbare Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall sind beim Betrieb von Windenergieanlagen nicht zu erwarten.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 22.500,- Euro festgesetzt.