Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 2039/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-02-05
Aktenzeichen: 6 A 2039/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0205.6A2039.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG § 26 Abs. 1 Satz 1; LBG NRW § 33 Abs. 2; LBG NRW § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; LBG NRW § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2
Leitsätze
Erfolgloser Zulassungsantrag einer antragsgemäß in den Ruhestand versetzten Lehrerin, die mit ihrer Klage die nachträgliche Änderung des Zurruhesetzungsgrundes begehrt.
Nach dem Eintritt in den Ruhestand kommt eine Änderung des Zurruhesetzungsgrundes grundsätzlich nicht in Betracht.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt.