Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 967/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-05-29
Aktenzeichen: 4 B 967/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0529.4B967.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: HwO § 16 Abs. 3 Satz 1; HwO § 1 Abs. 1; HwO § 1 Abs. 2; HwO § 6 Abs. 1; HwO § 7; FleiMStrV; LMHV § 4 Abs.1; VwGO § 114 Satz 1
Leitsätze
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Dem Verkauf unverpackter Fleisch- und Wurstwaren, der Verkaufsberatung und dem Aufschneiden von Fleisch- und Wurstwaren nebst den zugehörigen fortlaufenden Qualitäts- und Hygieneüberwachungen bzw. -prüfungen in einer Zweigstelle einer Metzgerei kommt erhebliche Bedeutung im Rahmen des Berufsbilds eines Fleischermeisters zu, wie es sich aus der Fleischermeisterverordnung ergibt.
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Für eine nicht im Kammerbezirk des Hauptbetriebs betriebene Zweigstelle kann auch der Handwerksmeister des Hauptbetriebs selbst in die Handwerksrolle des Bezirks der Zweigstelle eingetragen werden, wenn dieser die fachlich-technische Leitung der Zweigstelle einschließlich der fachlichen Weisungsbefugnis gegenüber den handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen rechtlich und tatsächlich innehat (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.4.1994 - 1 C 17.92 -, BVerwGE 95, 363 = juris, Rn. 18, 40).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts C. vom 28.8.2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 1600/23 wird hinsichtlich Nr. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.4.2023 wiederhergestellt und hinsichtlich Nr. 3 der Ordnungsverfügung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.