Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 556/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-07-19
Aktenzeichen: 6 B 556/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0719.6B556.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: LBG NRW § 33 Abs. 1 Satz 1; BeamtStG § 26 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Studienrats, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, einer Untersuchungsanordnung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.