Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 461/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-09-27
Aktenzeichen: 6 B 461/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0927.6B461.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG §23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; VwGO §80 Abs. 5
Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines ehemaligen Polizeivollzugsbeamten, der sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender persönlicher - hier: charakterlicher - Eignung wendet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.