Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 8 B 855/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-01-27
Aktenzeichen: 8 B 855/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0127.8B855.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: AGG §§ 1, 2 Nr. 5, 3 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2; StVO §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 35 Abs. 5a; StrWG NRW § 14a
Leitsätze
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Adressat eines Haltverbots ist nur der jeweilige Fahrzeugführer.
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Etwaige Beeinträchtigungen von Fahrzeugführern durch ein Haltverbot begründen keine Antragsbefugnis eines Anwohners, der nicht selbst als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnimmt.
Tenor
Die Beschwerde gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. August 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.