Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 997/22.A — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-07-03
Aktenzeichen: 19 A 997/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0703.19A997.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
Leitsätze
Die Frage, ob Mädchen in Äthiopien tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsbeschneidung droht, lässt sich nicht generell und allgemeingültig beantworten, sondern hängt insbesondere davon ab, ob sich die Eltern des betroffenen Kindes dem gesellschaftlichen Druck widersetzen und eine Beschneidung tatsächlich verhindern.
Tenor
Soweit die Klägerin zu 2. ihren Antrag zurückgenommen hat, wird das Berufungszulassungsverfahren eingestellt.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die Kläger zu 1. bis 4. tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.