Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 2081/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-09-18
Aktenzeichen: 20 A 2081/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0918.20A2081.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b; TierSchG § 11 Abs. 5 Satz 6; ViehVerkV § 12 Abs. 1
Leitsätze
Ein gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren im Sinn von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b TierSchG liegt auch vor, wenn der Gewerbetreibende, der die Tiere an- und verkauft, ein Transportunternehmen beauftragt, das die Tiere unmittelbar vom veräußernden Landwirt zum Endabnehmer transportiert.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.