Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 6 E 483/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-10-24
Aktenzeichen: 6 E 483/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1024.6E483.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 114
Leitsätze
Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe (Polizeivollzugsdienst) gerichtetes Klageverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.