Texte intégral
Oberverwaltungsgericht NRW — 5 B 1229/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-11-27
Aktenzeichen: 5 B 1229/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1127.5B1229.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Normen: VwVfG NRW § 45 Abs. 1 Nr. 3; VwVfG NRW § 45 Abs. 2; VwVfG NRW § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2; LHundG NRW § 3 Abs. 2 Satz 1; LHundG NRW § 5 Abs. 2 Satz 3; LHundG NRW § 5 Abs. 3 Satz 1; LHundG NRW § 11 Abs. 6 Satz
Leitsätze
-
- Eine vor Erlass einer Ordnungsverfügung zu Unrecht unterbliebene Anhörung führt dann nicht zum Erfolg eines Eilantrags, wenn die Anhörung auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im Verlauf des gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens noch nachgeholt werden kann.
-
- Eine Befreiung von der Maulkorbpflicht eines gefährlichen Hundes ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur möglich, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
-
- Der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW durch die Halterin oder den Halter erbrachte Nachweis wird erschüttert, sobald ein konkreter Vorfall Anlass zu Zweifeln bietet, ob von dem betroffenen Hund Gefahren ausgehen.
-
- Das Landeshundegesetz unterscheidet hinsichtlich eines als gefahrbegründend qualifizierten Bisses nicht hinsichtlich der Schwere des hervorgerufenen pathologischen Zustands: Allein die Tatsache, dass ein Mensch gebissen wurde, reicht für die individuelle Gefährlichkeitsbegründung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW aus.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.