Oberverwaltungsgericht NRW — 9 A 1067/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-08-13
Aktenzeichen: 9 A 1067/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0813.9A1067.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 543,75 Euro festgesetzt.
Gründe
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die vorgebrachten Einwände begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 3.).
- Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 5 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 7 f., vom 7. April 2026 - 9 A 1333/21 -, juris, Rn. 19 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Hiervon ausgehend begegnet das angegriffene Urteil keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Gebührenbescheide vom 11. Dezember 2018 (Az. 18/2389, Vorgangs-Nr.: 10017993 sowie Az. 18/3857, Vorgangs-Nr.: 10017994) für die am 11. Januar und 6. Juni 2018 durchgeführten Kontrollen der Schlachtkörperaufmachung in dem von der Klägerin betriebenen Schlachthof abgewiesen. Die Gebührenbescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 GebG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 AVwGebO NRW und Tarifstelle 16a.8.6.1.1 AGT. Die von dem Senat mit Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 - festgestellten Mängel der damaligen Tarifstelle begründeten keine Nichtigkeit der hier maßgeblichen Neufassung. Die Tarifstelle verstoße nicht gegen Unions- oder Bundesrecht. Die anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften enthielten keine Regelung über die Kosten der Kontrollen. Daraus ergebe sich nicht, dass dem nationalen Gesetzgeber eine Gebührenregelung untersagt sei. Die von der Klägerin angeführte „Verordnung (EU) 652/2017“ (gemeint ist wohl Verordnung (EU) 2017/625) sei bei der Beendigung der die Gebührenpflicht auslösenden Amtshandlungen noch gar nicht anwendbar gewesen und erfasse zudem nicht die hier erfolgten Kontrollen des Schlachtbetriebs im Hinblick auf die Einhaltung der Regelungen zur Schnittführung. Bundesgesetzliche Regelungen hinderten das Land ebenfalls nicht an der Erhebung von Gebühren für Kontrollhandlungen in Schlachtbetrieben. Die Zuständigkeit für den Erlass von Gebührenregelungen folge der Zuständigkeit der Länder für die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens. Die Tarifstelle sei hinreichend bestimmt. Sie unterscheide zwischen Kontrollen der Schlachtbetriebe nach Tarifstelle 16a.8.6.1.1 AGT und Kontrollen der Klassifizierungsunternehmen nach Tarifstelle 16a.8.6.1.2 AGT. Für den Abgabenpflichtigen sei ohne weiteres erkennbar, im Rahmen welcher Tarifstelle er entweder als Schlachthofbetreiber oder als Klassifizierungsunternehmen in Anspruch genommen werde. Die Tarifstelle verstoße mit Blick auf die darin vorgesehene Zeitgebühr auch nicht gegen § 3 Abs. 1 GebG NRW. Auf der genannten Rechtsgrundlage seien die angefochtenen Gebührenbescheide formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere sei die Kontrolle dem Schlachtbetrieb der Klägerin im Sinn des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW zurechenbar. Mit der Überprüfung der Schlachtkörperaufmachung bzw. der Schnittführung bei der Schweineschlachtung knüpfe die Kontrolle an eine zu dem Pflichtenkreis der Klägerin gehörende Tätigkeit an. Die Gebührenerhebung sei auch der Höhe nach rechtmäßig.
Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.
Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, sie sei nicht die richtige Adressatin der Gebühren für die Überwachung der Handelsklassenqualifikation, weil sie diese nicht im Sinn des § 13 GebG NRW verursacht habe. Ihr Pflichtenkreis ende nach dem Urteil des Senats vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 - dort, wo die eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung durch den Klassifizierer beginne. Ein wirtschaftliches Interesse an der Klassifizierung hätten weder der Schlachthof noch das Klassifizierungsunternehmen, sondern die Viehhändler und Landwirte.
Mit diesem Zulassungsvorbringen stellt die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, die hier in Rede stehenden Kontrollen seien ihrem eigenen Pflichtenkreis zuzurechnen, nicht schlüssig in Frage. Das Vorbringen der Klägerin beruht auf der Annahme, Gegenstand der gebührenpflichtigen Amtshandlungen sei die Überwachung der Handelsklassenklassifikation gewesen. Damit verfehlt die Klägerin das angegriffene Urteil bereits im rechtlichen Ansatz. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte bei den gebührenpflichtigen Kontrollen jeweils die Schnittführung bei der Schweineschlachtung überprüft habe. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts greift die Klägerin nicht mit einem Zulassungsgrund an.
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Senats vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -. Danach kann der Schlachtbetrieb zwar nur insoweit als Gebührenschuldner herangezogen werden, als die Kontrolle ihm im Sinn des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW zurechenbar ist. Der Pflichtenkreis des Schlachtbetriebs endet dort, wo die eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung durch den Klassifizierer beginnt. Beanstandungen hinsichtlich sämtlicher zur Klassifizierung gehörenden Tätigkeiten, insbesondere der Bestimmung der Handelsklasse und des Gewichts, fallen daher nicht in den Pflichtenkreis des Schlachtbetriebs.
OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris, Rn. 121 und 126.
Dass das Verwaltungsgericht diese Abgrenzung verkannt oder den Pflichtenkreis des Schlachtbetriebs unzutreffend bestimmt hätte, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts betrifft die den Gebührenbescheiden zugrunde liegende Kontrolle der Schnittführung den Pflichtenkreis der Klägerin. Der Schlachtbetrieb habe den Schlachtvorgang einschließlich der ordnungsgemäßen Aufmachung der Schlachtkörper zu verantworten. Die Schnittführung sei nach dem Fleischrecht hingegen gerade keine Pflicht des Klassifizierers; dieser kategorisiere lediglich die bereits aufgemachten Schlachtkörper (S. 12 f. des Urteils). Mit diesen differenzierenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin in der Antragsbegründung nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise auseinander.
Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung der Verantwortungsbereiche des Schlachtbetriebs einerseits und des Klassifizierers andererseits entspricht im Übrigen der Neufassung der einschlägigen Tarifstellen. Die Tarifstelle 16a.8.6.1.1 AGT erfasst Kontrollen der Schlachtbetriebe u. a. hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung und nimmt dabei das Klassifizierungsergebnis ausdrücklich aus. Die Tarifstelle 16a.8.6.1.2 AGT betrifft hingegen ausdrücklich die Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der technischen Einrichtungen (Waage, Klassifizierungsgeräte) und der jeweiligen Dokumentation. Die von dem Senat in seinem Urteil vom 14. Februar 2017 beanstandete „wenig trennscharfe Abgrenzung“ der beiden früheren Tarifstellen,
OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris, Rn. 60 ff.,
ist jedenfalls nach Maßgabe der Antragsbegründung nicht ersichtlich.
Der Einwand der Klägerin, sie müsse für die Einhaltung der Klassifizierung letztendlich zu Gunsten der Viehhändler und Landwirte zahlen, geht ebenfalls an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat die Gebührenschuldnerschaft der Klägerin nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW bejaht, weil die gebührenpflichtige Kontrolle an eine ihr zuzurechnende und in ihren Pflichtenkreises fallende Tätigkeit anknüpfte. Für diese Begründung ist unerheblich, ob Viehhändler und Landwirte bei Kontrollen der Klassifizierung unter bestimmten Voraussetzungen als Begünstigte im Sinn des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW in Betracht kommen.
Vgl. für die Kontrolle der Klassifizierung, OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, NWVBl. 2017, 338, juris, Rn. 131 ff.
Die Antragsbegründung weckt im Übrigen - auch sinngemäß - keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Beklagten sei der Erlass von Gebührenregelungen unionsrechtlich nicht verwehrt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich aus dem Fehlen einer Kostentragungspflicht in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften nicht ergibt, dass dem nationalen Gesetzgeber eine Gebührenerhebung untersagt sei (S. 6 des Urteils). Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts stellt die Klägerin mit der Antragsbegründung nicht schlüssig in Frage.
Sie wendet im Kern ein, in dem harmonisierten Bereich der Agrarpolitik sei eine landesrechtliche Gebührenregelung unionsrechtlich unzulässig. Daraus ergebe sich gepaart mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionrechts eine Sperre für den Erlass einer landesrechtlichen Bestimmung zur Finanzierung von im Unionsrecht vorgesehenen Kontrollen.
Mit ihrem Zulassungsvorbringen substantiiert die Klägerin schon nicht den Gegenstand und die Reichweite der angeführten unionsrechtlichen Harmonisierung des Agrarsektors. Sie verhält sich auch nicht dazu, ob die unionsrechtlichen Regelungen lediglich Anforderungen an die Durchführung der Kontrollen vorsehen oder aber zudem abschließende Regelungen enthalten. Dabei wäre eine nähere Auseinandersetzung mit der Regelungsdichte und der Frage erforderlich gewesen, inwieweit die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften gegenüber dem mitgliedstaatlichen Gesetzgeber abschließenden Charakter haben. Die Klägerin bezeichnet aber schon keine konkrete unionsrechtliche Regelung, aus der oder deren Auslegung sich ergeben könnte, dass die Mitgliedstaaten die Kosten für die Kontrolltätigkeiten nicht durch eigene Gebührenregelungen finanzieren dürften.
Auch der Verweis der Klägerin im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) 1249/2008, gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV seien Verordnungen in allen ihren Teilen verbindlich und gälten in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, führt auf keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Erlass von Gebührenregelungen sei unionsrechtlich nicht untersagt. Von der damit angeführten „Durchgriffswirkung“,
vgl. hierzu W. Schröder, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 288 Abs. 2 AEUV Rn. 43,
ist zu unterscheiden, ob die Verordnung auch eine abschließende Regelung trifft.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2024 - 10 C 5.23 -, BVerwGE 181, 289, juris, Rn. 15; siehe zu Öffnungsklauseln in Verordnungen, BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, BVerfGE 152, 216, juris, Rn. 79.
Dies zeigt die Klägerin mit der Antragsbegründung nicht schlüssig auf.
Ebenso wenig begründet der Vorrang des Unionsrechts schon für sich genommen eine „Sperre“ gegenüber jeder mitgliedstaatlichen Rechtsetzung in dem unionsrechtlich geregelten Bereich. Damit sich Unions(verordnungs-)recht mittels des (Anwendungs-)Vorrangs des Unionsrechts gegenüber mitgliedstaatlichem Recht durchsetzen kann, ist überhaupt erst eine Kollision im Sinn eines Normwiderspruchs zwischen Unions- und mitgliedstaatlichem Recht erforderlich. Vorliegend müssten also die Regelungen zur Erhebung von Gebühren für die hier in Rede stehenden Kontrollen mit unionsrechtlichen Vorgaben kollidieren. Eine solche Kollision zeigt die Klägerin mit der Antragsbegründung nicht auf.
Auf ernstliche Zweifel führt auch nicht die von der Klägerin mit der Antragsbegründung behauptete Binnenmarktrelevanz der streitgegenständlichen Verwaltungsgebühren. Aus ihrer Antragsbegründung ergibt sich schon kein grenzüberschreitender Sachverhalt. Insoweit fehlt es an näheren Ausführungen dazu, wie die streitgegenständlichen Verwaltungsgebühren den grenzüberschreitenden Waren- oder Dienstleistungsverkehr berühren könnten.
Die Antragsbegründung zeigt unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Verletzung von Art. 18 AEUV durch Inländer- und umgekehrte Diskriminierung fernerhin nicht auf, dass die unterschiedliche Gebührenbelastung der Klägerin im Verhältnis zu der Praxis anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Staatsangehörigkeit anknüpft. Dies lässt sich jedenfalls nicht schon daraus folgern, dass nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union vergleichbare Gebühren erhöben. Die Gebührenpflicht der Klägerin knüpft nach der ihr zugrunde liegenden Gebührenstelle an eine Kontrolle des Schlachtbetriebs der Klägerin an. Eine Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit des Schlachthofbetreibers ist darin ersichtlich nicht vorgesehen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich schließlich nicht daraus, dass nicht alle Bundesländer die hier streitigen Gebühren erheben. Dies reicht insbesondere nicht zur Darlegung eines - allenfalls sinngemäß geltend gemachten - Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Der Landesgesetzgeber ist innerhalb seines Kompetenzbereichs prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen.
BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 93, 319, juris, Rn. 181.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bindet - ebenso wie im Übrigen auch die landesverfassungsrechtlichen Gleichheitssätze - jeden normsetzenden Hoheitsträger nur innerhalb seines eigenen Herrschaftsbereichs und kann deshalb nicht verletzt sein, wenn ein anderer Hoheitsträger dieselbe Frage nicht oder anders regelt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 10 B 62.06 -, NdsVBl. 2007, 123, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 7. August 2003 - 4 ZB 02.2283 -, juris, Rn. 9; siehe hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 9 A 1667/23 -, juris, Rn. 7.
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Der Kläger zeigt aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.
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Aus der Antragsbegründung ergibt sich im Weiteren nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschuss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2026 - 9 A 2315/22 -, juris, Rn. 16, vom 27. Februar 2026 - 5 A 3511/21 -, juris, Rn. 49, und vom 23. Dezember 2025 - 5 A 1790/23 -, juris, Rn. 41.
Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hält zwar für grundsätzlich bedeutsam,
„ob die Erhebung einer im Unionsrecht nicht vorgesehenen Gebühr zu einem Verstoß […] [gegen] Art. 18 AEUV führt“,
und
„ob durch die unionsrechtliche Harmonisierung nicht eine Sperre entsteht, die es dem landesrechtlichen Gesetzgeber verwehrt[,] eine Finanzierungsbestimmung für die unionsrechtlich vorgeschriebenen Kontrollen vorzunehmen.“
Sie legt jedoch nicht dar, dass sich diese Fragen in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzrüge setzt sie sich in der Antragsbegründung weder mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, aus dem Fehlen einer unionsrechtlichen Kostentragungspflicht könne nicht gefolgert werden, dass dem nationalen Gesetzgeber eine Gebührenregelung untersagt sei (siehe hierzu erneut S. 6 des Urteils), noch mit der Verneinung des zeitlichen wie auch des sachlichen Anwendungsbereichs der von ihr angeführten Verordnung (EU) 2017/625 (vgl. S. 6 und 7 des Urteils) hinreichend auseinander. Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts greift die Antragsbegründung nicht erfolgreich mit einem Zulassungsgrund an (siehe oben unter 1.).
Indem die Klägerin weder aufzeigt, warum die Einordnung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein soll, noch aus welcher konkreten unionsrechtlichen Regelung die mitgliedstaatliche Gebührenerhebung der hier in Streit stehenden Art gesperrt oder ausgeschlossen sein könnte, und sich stattdessen in allgemeiner Weise auf eine - in der Antragsbegründung im Übrigen nicht hinreichend konkretisierte - Harmonisierung der gemeinsamen Agrarpolitik beruft, hält sie dem angegriffenen Urteil lediglich eine nach ihrer Auffassung unzutreffende Rechtsanwendung entgegen, wodurch jedoch allein schon wegen des Einzelfallbezugs der Rechtsanwendung keine Grundsatzrüge begründet werden kann.
Anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf ein mögliches Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV. Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verleiht einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Erforderlich ist auch in einem unionsrechtlich determinierten Rechtsbereich eine konkrete, entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Frage, die die Klägerin nicht herausgearbeitet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).