Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-14, 1 A 1405/24

1 A 1405/24Tribunal administratif14 août 2026

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 1405/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-14

Aktenzeichen: 1 A 1405/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0814.1A1405.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsver­fahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungs­verfahren auf 5.863,11 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzu­lassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungs­frist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fall­bezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2025 - 1 A 2198/22 -, juris, Rn. 2 f., vom 17. Januar 2023 - 1 A 25/21 -, juris, Rn. 2 f. und vom 13. Mai 2022 - 1 A 1636/20 -, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.

Soweit die Klägerin zur Begründung des Zulassungsbegehrens ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt oder allgemein in Bezug nimmt, stellt dies ersichtlich keine hinreichende Darlegung im vorgenannten Sinne dar, weil es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2023 - 1 A 2097/21 -, juris , Rn. 6 f., vom 11. Mai 2022 - 1 A 2931/19 -, juris, Rn. 9 f., und vom 13. November 2014 - 1 A 1143/13 -, juris, Rn. 5 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 198 f.

Das übrige Zulassungsvorbringen der Klägerin in der - fristgerecht vorgelegten - Begründungsschrift vom 18. Juli 2024 dringt in der Sache nicht durch. Es rechtfertigt die begehrte Zulassung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.

I. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Ent­scheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2024 - 1 A 3/23 -, juris, Rn. 27, vom 2. Mai 2022 - 1 A 1397/20 -, juris, Rn. 19, und vom 16. Juli 2020 - 1 A 438/18 -, juris, Rn. 6.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

  1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, dass der Bescheid der Generalzolldirektion vom 21. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2021 rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion vom 15. Dezember 2009, mit dem die bei der Bundesagentur für Arbeit in den Zeiträumen vom 1. Juni 1992 bis 9. August 1998 und vom 1. Januar 1999 bis 13. Juni 1999 ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden sei, sei in dem zurückgenommenen Umfang von Anfang an rechtswidrig gewesen. Es fehle an der von § 10 Satz 1 BeamtVG geforderten recht­lichen Voraussetzung der Kausalität zur späteren Verbeamtung. Die Klägerin sei in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit oder in der allgemeinen Verwaltung (Organisation, Personal und Haushalt) tätig gewesen. Sie könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG berufen. Bei regelmäßigen Leistungen aus öffentlichen Mitteln sei dem öffentlichen Korrekturinteresse in der Regel gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts das Übergewicht beizu­messen. Der massive Zeitablauf zwischen dem Erlass des Bescheides vom 15. Dezember 2009 und der Rücknahmeent­scheidung vom 21. September 2020 rechtfertige keine Ausnahme. Die Klägerin habe keine Ruhegehaltsleistungen erhalten, bei denen die Festsetzungen des Bescheides vom 15. Dezember 2009 berücksichtigt worden wären. Es lägen weder Verbrauch von Leistungen noch Vermögensdispositionen vor. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei eingehalten. Die Frist beginne, sobald die Behörde die Rechts­widrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt habe und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Für die erforderliche Behördenkenntnis komme es auf die Kenntnis des nach der internen Geschäftsverteilung zum Tätigwerden berufenen oder eines sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung berufenen Amtswalters an. Die Rechtswidrigkeit sei erst im Rahmen der Einsichtnahme der Personalakte der Klägerin anlässlich des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Juni 2020 festgestellt worden. Die Personalakte sei am 31. August 2020 bei der für die Rücknahmeentscheidung zuständigen Stelle eingegangen. Ermessensfehler lägen nicht vor. Die Beklagte habe in ermessensgerechter Weise den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung den Vorrang vor den finanziellen Interessen der Klägerin an der Aufrechterhaltung der Anerkennung der Vordienstzeiten eingeräumt. In die Abwägung sei einbezogen worden, dass die zurückgenommenen Zeiten nicht unversorgt seien und der Klägerin durch die teilweise Rücknahme kein unmittelbarer finanzieller Schaden entstehe.

  2. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch.

a) Dies gilt vor allem, soweit die Klägerin geltend macht, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für eine Rücknahme des Bescheides vom 15. Dezember 2009 sei nicht eingehalten.

aa) Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnis der Behörde von dem die Rücknahme rechtfertigenden Grund zurückgenommen werden. Die Jahresfrist ist keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daher setzt der Fristbeginn zum einen voraus, dass sich die zuständige Behörde über die Rechtswidrigkeit des begüns­tigenden Verwaltungsakts im Klaren ist. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass sie den Verwaltungsakt bislang zu Unrecht für rechtmäßig gehalten hat. Zum anderen setzt der Fristbeginn voraus, dass sich die zuständige Behörde darüber im Klaren ist, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Befugnis zu dessen Rücknahme ergibt. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG gegeben sind und die Notwendigkeit besteht, wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts über die Rücknahme entscheiden zu müssen. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese Voraussetzungen des § 48 VwVfG, d. h. vor allem die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts, zutreffend zu beurteilen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zu ziehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, juris, Rn. 30 ff.; ferner Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84, GrSen 2/84 -, juris, Rn. 9 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 4 A 4173/18 -, juris, Rn. 7 ff. m. w. N.

Für die erforderliche positive Behördenkenntnis kommt es - entgegen der Auffassung der Klägerin - (nur) auf die Kenntnis des nach der internen Geschäfts­verteilung zum Tätigwerden berufenen oder eines sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung berufenen Amtswalters an.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84, GrSen 2/84 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2019 - 1 A 2413/17 -, juris, Rn. 23, und vom 30. August 2017 - 1 A 207/17 -, juris, Rn. 11.

Die für die Ausübung des Rücknahmeermessens maßgebliche Kenntnis erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellung­nahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen. Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht; verzögert sie sie, so läuft die Frist gleichwohl nicht früher. Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf. Erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist; dann läuft die Frist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 4 A 4173/18 -, juris, Rn. 11 ff. m. w. N.

bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG mit dem Erlass des Bescheides der Generalzolldirektion vom 21. September 2020 eingehalten worden ist.

(1) Frühestmöglicher Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn ist vorliegend der 31. August 2020; seit diesem Zeitpunkt ist weniger als ein Monat bis zur Entscheidung verstrichen. An diesem Tag ging die Personalakte der Klägerin erst bei der für die Rücknahmeentscheidung zuständigen Stelle, dem Service-Center der General­zolldirektion, ein. Zuvor lag die für die Rücknahmeentscheidung erforderliche Personalakte der Klägerin dieser zuständigen Stelle der Beklagten nicht vor, da die für Vordienstzeitenentscheidungen nach § 49 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit der BeamtVZustAnO zuständige Pensionsfestsetzungsbehörde nicht auch die personalaktenführende Stelle ist.

Es kann insoweit vorliegend dahinstehen, ob die Jahresfrist sogar erst zu laufen begonnen hat, nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 7. September 2020 angehört und damit alle notwendigen Informationen eingeholt hat, indem sie der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, sich zu den für die beabsichtigte Entscheidung aus ihrer Sicht erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für den Beginn der Rücknahmefrist nicht auf den Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. März 2018 abzustellen. Auch wenn der Erlass seinem Inhalt nach auf eine allgemeine Problematik bei der Auslegung des § 10 BeamtVG hingewiesen hat, konnte er der zuständigen Stelle nicht die konkrete (vollständige) Kenntnis vermitteln, dass der Bescheid (gerade auch) der Klägerin rechtswidrig war. Er betraf die versorgungsrechtliche Einordnung von Vordienstzeiten einer vierstelligen Zahl von in die Zollverwaltung überführten ehemaligen Beschäftigten der Arbeitsverwaltung. Hinweise auf konkrete Personen oder Verwaltungsakte enthielt er nicht. Er wies insbe­sondere keinen individuellen Bezug zu der Klägerin oder zu dem diese betreffenden Bescheid vom 15. Dezember 2009 auf.

(3) Der weitere Einwand der Klägerin, die Behörde könne durch bewusstes Unter­lassen der Kenntnisnahme („Verschließen der Augen“) den Fristbeginn maßgeblich beeinflussen, greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass die zuständige Stelle die Kenntnisnahme bewusst hinausgezögert hätte. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG im Fall der Klägerin erfüllt waren, erforderte die Einsichtnahme in die Personalakte. Nur anhand der Personalakte konnte festgestellt werden, welche Tätigkeiten die Klägerin bei der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt hatte und ob diese Tätigkeiten nach den Grundsätzen des Bundespersonalausschusses für die Verbeamtung maßgeblich waren. Die Klägerin trägt nicht vor, zu welchem Zeitpunkt die Personalakte hätte angefordert werden können oder dass hierzu bereits unmittelbar nach dem Erlass vom 7. März 2018 Anlass bestanden hätte. Sie macht auch keine konkreten Tatsachen geltend, die darauf hindeuten würden, dass die zuständige Stelle die Kenntnisnahme bewusst hinausgezögert hätte.

Der Umstand, dass andere Behörden nach dem Erlass vom 7. März 2018 innerhalb eines kürzeren Zeitraums tätig geworden sind, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme, dass die zuständige Stelle im vorliegenden Fall die Kenntnisnahme bewusst hinausgezögert hätte. Es ist zudem nicht ersichtlich, ob andere Behörden über vergleichbare personelle und organisatorische Ressourcen verfügten.

(4) Soweit die Klägerin darauf verweist, sie habe mit Schreiben vom 13. Juli 2018 eine Versorgungsauskunft begehrt, ist dieser Vortrag ebenfalls nicht geeignet, den Fristbeginn vorzuverlegen. Ein Eingang dieses Antrags bei der zuständigen Pen­sionsbehörde ist nicht aktenkundig. Selbst wenn der Antrag eingegangen wäre, hätte dieser nicht zwangsläufig die Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15. Dezember 2009 vermittelt. Es ist nicht dargelegt, dass die Vordienstentscheidungen anlässlich eines solchen Antrags immer auch auf ihre Rechtsmäßigkeit überprüft worden wären.

b) Eine Zulassung der Berufung ist auch nicht gerechtfertigt, soweit die Klägerin geltend macht, sie könne sich auf Vertrauensschutz im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG berufen.

(1) Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurück­genommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Bei Rücknahmen für die Zukunft ist dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in der Regel dann das Übergewicht gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des bisherigen rechtswidrigen Zustandes für die Zukunft beizumessen, wenn es um den nicht oder nicht in vollem Umfang gerechtfertigten, dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln geht. Ausnahmen sind nur in besonders gelagerten Fällen möglich, wenn das Vertrauen in den Fortbestand des Verwaltungsakts auch für die Zukunft schutzwürdig ist. Das öffentliche Interesse an der Anpassung zu leistender Versorgungsbezüge an die gesetzlich zustehende Höhe muss ausnahmsweise etwa dann zurücktreten, wenn die Begünstigung für eine einschneidende dauernde Umstellung der Lebensver­hältnisse der oder des Betroffenen ursächlich gewesen ist und die Rücknahme insofern wegen der damit verbundenen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage unzumutbare Nachteile mit sich bringt oder in Fällen, in denen im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts getroffene andere Dispositionen mit wirtschaftlichen Auswirkungen nicht ohne weiteres wieder rückgängig zu machen sind. Allein der Umstand, dass die oder der Betroffene sich in seiner Lebensführung auf die gewährten Leistungen eingerichtet hat, reicht für einen Vertrauensschutz auch für die Zukunft nicht aus. Auch eine nicht unerhebliche Verringerung der Versorgung und damit eine spürbare Herabsetzung des Lebensstandards durch die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands ist hinzunehmen; eine Grenze besteht allenfalls dort, wo die Existenzgrundlage beeinträchtigt würde.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1985 - 2 C 40.82 -, juris, Rn. 16 m. w. N., und vom 28. Juni 1982 - 6 C 92.78 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 25. August 2020 - 1 A 932/17 -, juris, Rn. 136 ff. und vom 9. Mai 2011 - 1 A 88/08 -, juris, Rn. 61 ff., jeweils m. w. N.; Nabizad, in: Stegmüller/ Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Werkstand: 1. Januar 2026, § 52 Rn. 181, Ziff. 3.1.6.

Unter einer Vermögensdisposition ist jedes Verhalten zu verstehen, das in ursächlichem Zusammenhang mit dem begünstigenden Verwaltungsakt steht und Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen hat, d. h. jegliches Tun, Dulden oder Unterlassen, dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes zugrunde liegt und das objektiv im Fall der Rücknahme des Verwaltungsaktes als wirtschaftlich nachteilig anzusehen ist. Der Begünstigte muss sein Vertrauen durch die Disposition manifestiert haben. Das bedeutet, dass er Verpflichtungen eingegangen sein oder seine Lebensverhältnisse in anderer Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts eingestellt haben muss. Zu berücksichtigen ist dabei jede Veränderung mit wesentlicher Auswirkung auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen. Es genügt demnach nicht, dass der durch den Verwaltungsakt (zunächst) Begünstigte eine vermögensrelevante Handlung vor­nimmt, deren Folgen von der Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsakts wirtschaftlich negativ beeinflusst werden. Vielmehr ist es in diesem Zusammenhang gerade von Bedeutung, dass der Begünstigte mit der vermögensrelevanten Handlung sein Vertrauen ins Werk setzt, dass die Handlung somit in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts steht.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2020 - 1 A 932/17 -, juris, Rn. 139 ff., und vom 9. Mai 2011 - 1 A 88/08 -, juris, Rn. 59 ff., jeweils m. w. N.

(2) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bescheides vom 15. Dezember 2009 nicht schutzwürdig.

(a) Die Klägerin hat unstreitig aufgrund der rechtswidrigen Vordienstentscheidung keine Versorgungsleistungen erhalten, die sie bereits verbraucht hätte. Darüber hinaus konnte die Klägerin bisher auch noch keine Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG treffen, die sie nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könnte. Insoweit kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - schon keine schutzwürdige Vermögensdisposition im Sinne der Vorschrift festgestellt werden. Es fehlt bereits an Auswirkungen auf die Vermögenssituation der Klägerin sowie an einem wirtschaftlichen Nachteil. Eine mit Blick auf den rechtswidrigen Bescheid konkret getätigte vermögensrelevante Handlung wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.

(b) Das Argument der Klägerin, der lange Zeitraum von ca. elf Jahren, der zwischen dem Erlass des zurückgenommenen Bescheides und der Entscheidung zur Rücknahme verstrichen sei, begründe ein erhöhtes Vertrauen in die Beständigkeit des Verwaltungsakts, überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass bei Rücknahmen für die Zukunft dem öffentlichen Korrekturinteresse in der Regel das Übergewicht beizumessen ist und Ausnahmen nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände zuzulassen sind. Der erhebliche Zeitablauf rechtfertigt eine solche Ausnahme allein nicht. Der bloße Umstand, dass die Klägerin sich in ihrer Lebensführung auf die gewährten Leistungen eingerichtet hat, reicht für einen Vertrauensschutz auch für die Zukunft nicht aus.

(c) Soweit die Klägerin geltend macht, ihr entstehe durch die Aberkennung der Vordienstzeiten ein erheblicher finanzieller Vermögensschaden, da die voraussicht­lichen Bezüge der Deutschen Rentenversicherung sowie aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder das durch die Aberkennung entstehende Defizit nicht ausgleichen könnten, verhilft auch dies dem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg. Die Klägerin ist noch im aktiven Beamtenverhältnis. Es handelt sich um einen künftigen Schaden. Von dem Vertrauen in die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten wäre entgegen der Ansicht der Klägerin das Vertrauen darin, dass eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht zu Versorgungseinbußen führt, schon gar nicht erfasst.

Vgl. auch bereits VG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2020 - 10 K 11725/18 -, juris, Leitsatz Nr. 3 bzw. Rn. 43.

Das Verwaltungsgericht weist im Übrigen zu Recht darauf hin (UA S. 15), dass es der persönlichen Entscheidungssphäre der Klägerin unterliegt, wenn sie beabsichtigt, bereits mit 65 Jahren in den Ruhestand zu treten und sie Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung daher erst 1,2 Jahre später erhalten wird. Die Klägerin hat bis zum Erhalt des angefochtenen Rücknahmebescheides vom 21. September 2020 keinen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 52 Abs. 3 BBG gestellt. Ob in einem solchen Antrag überhaupt eine Vermögensdisposition im Vertrauen auf den rechtswidrigen Bescheid nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gesehen werden könnte, kann offen bleiben.

Vgl. ebenfalls bereits OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 88/08 -, juris, Rn. 71 f.

Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 48 Abs. 2 VwVfG zudem, dass es sich bei der ursprünglichen rechtswidrigen Anerkennung der Zeiträume vom 1. Juni 1992 bis zum 9. August 1998 sowie vom 1. Januar bis zum 13. Juni 1999 als ruhegehaltfähig um eine echte Doppelversorgung handelte, da jeder einzelne Tag jener Zeiträume zugleich auch in der gesetzlichen Rentenver­sicherung sowie im Rahmen der Betriebsrente seitens der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu Rentenanwartschaften führten, welche nach § 55 BeamtVG dem Grunde nach auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sind.

c) Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt die Zulassung schließlich auch nicht, soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt.

Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin beschränken sich auf die Wieder­holung der abweichenden gegenteiligen Rechtsansicht hinsichtlich des vom Verwal­tungsgericht gebilligten Ergebnisses hinsichtlich der Ermessensausübung der Beklagten. Die Klägerin setzt sich nicht substantiiert mit der Ermessenskontrolle des Verwaltungs­gerichts auseinander. Dieses hat ausgeführt (UA S. 14), dass die Beklagte in ermessens­gerechter Weise den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung den Vorrang vor den finanziellen Interessen der Klägerin an der Aufrechterhaltung der Anerkennung der Vordienstzeiten eingeräumt habe. In die Abwägung sei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einbezogen worden, dass die zurückgenommenen Zeiten nicht unversorgt seien und der Klägerin durch die teilweise Rücknahme kein unmittelbarer finanzieller Schaden entstehe. Auch im Zulassungsverfahren trägt sie nicht vor, welche konkreten Gesichtspunkte die Beklagte in der Ermessensabwägung außer Acht gelassen haben soll.

Entgegen der Auffassung der Klägerin führt das von ihr geltend gemachte Vorliegen von Vertrauensschutz auch nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Wie dargelegt, ist das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bescheides vom 15. Dezember 2009 nicht schutzwürdig.

II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen - etwa wegen der Komplexität der be­troffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen - Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Beru­fungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 - 1 A 2147/20 -, juris, Rn. 31, vom 20. September 2021 - 1 A 1484/20 -, juris, Rn. 23, und vom 27. Fe­bruar 2018 - 1 A 2072/15 -, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 -, juris, Rn. 28 m. w. N.

Das Vorbringen der Klägerin lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Sie verweist im Wesentlichen lediglich auf ihr Vorbringen zu dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wie sich aus den Ausführungen zu I. 2. ergibt, zieht die Klägerin hiermit die Gründe des ange­fochtenen Urteils nicht derart in Zweifel, dass der Ausgang eines Berufungsverfah­rens als offen zu bezeichnen wäre.

III. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Be­antwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche An­wendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungs­grundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 - 1 A 2147/20 -, juris, Rn. 36, vom 20. November 2020 - 1 A 1428/18 -, juris, Rn. 30, vom 28. August 2018 - 1 A 2092/16 -, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 -, juris, Rn. 32.

In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die im Zulassungsverfahren allein formulierte Rechtsfrage,

„ob für die erforderliche Behördenkenntnisnahme gem. § 48 Abs. 4 VwVfG auf die Kenntnisnahme des durch die übergeordnete Behörde erteilten Erlasses abgestellt werden kann“,

ist bereits nicht grundsätzlich klärungsfähig, ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls und den konkreten Inhalt des jeweiligen Erlasses in den Blick zu nehmen. Jedenfalls ist diese Frage aber nicht klärungsbedürftig, wie sich bereits aus den Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt, auf die verwiesen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Anzusetzen ist der sog. Teilstatus, d. h. der Zweijahresbetrag der Differenz zwischen dem erstrebten und dem innegehabten Teilstatus.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 1 A 1628/19 -, juris, Rn. 42 ff., wonach in beamtenversorgungsrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert nach dem Zweijahresbetrag der Differenz zwischen dem erstrebten und dem innegehabten Teilstatus zu bemessen ist.

Bei der begehrten Anerkennung der streitgegenständlichen Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig beträgt die monatliche Differenz zwischen dem erstrebten und dem gewährten Ruhegehalt 244,2963 Euro. Der Zweijahresbetrag dieser Differenz beläuft sich auf den festgesetzten Streitwert.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

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