Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 1143/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-08-18
Aktenzeichen: 10 A 1143/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0818.10A1143.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Gründe:
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die beiden Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 3. November 2022, mit denen den Klägern jeweils jegliche Nutzung einer Regalanlage inklusive Carport, eines Lagerplatzes, eines Abstellgebäudes, eines Gewächshauses, einer Schotterfläche sowie von drei Gartenhäusern auf den Grundstücken Gemarkung A., Flur 00, Flurstück 27 und 36 unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300 Euro je Anlage zwei Monate nach Bestandskraft der Ordnungsverfügungen untersagt sowie der Klägerin zu 1. unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro je Anlage aufgegeben wird, diese spätestens drei Monate nach Bestandskraft vollständig zu beseitigen und Versiegelungen zu entfernen, abgewiesen. Die Ordnungsverfügungen seien rechtmäßig. Die vorstehenden Anlagen stellten bauliche Anlagen dar, die nicht verfahrensfrei seien und für die keine Baugenehmigungen eingeholt worden seien. Sie seien zudem nicht genehmigungsfähig, da sie planungsrechtlich nicht zulässig seien. Als sonstige Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigten sie öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB.
Die Kläger stellen die Richtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.
- Dies gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die baulichen Anlagen seien nicht verfahrensfrei.
a. In Bezug auf den Carport, den Lagerplatz, die Gartenhäuser sowie das Abstellgebäude hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, sie seien nicht nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a und b, Nr. 14 b BauO NRW verfahrensfrei, da sie im Außenbereich lägen und keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienten.
Die Kläger dringen mit ihrem dagegen gerichteten Einwand, die baulichen Anlagen seien in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. v. § 34 BauGB gelegen, nicht durch.
aa. Mit ihrem Zulassungsvorbringen werden die Annahmen des Verwaltungsgerichts zum Bebauungszusammenhang nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
Das Verwaltungsgericht hat einen solchen allein für die Bebauung entlang der Straße U. angenommen. Die davon nordöstlich gelegene Bebauung sei nicht Teil dieses Bebauungszusammenhangs, da die Straße Zum V. trennende Wirkung entfalte. Dieser Eindruck werde durch die Anpflanzungen entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 36 noch verstärkt. Für diese Beurteilung spreche zudem, dass die nordöstlich gelegene Bebauung nicht direkt von der Straße Am V., sondern von einem östlich gelegenen Abzweig dieser Straße erschlossen werde. Dagegen bringt die Zulassungsbegründung nichts von Substanz vor. Sie erschöpft sich in den nicht weiter begründeten Behauptungen, die Annahme einer Trennung durch die Straße sowie die Anpflanzungen erscheine willkürlich, und es sei nicht relevant, dass die nordöstliche Bebauung von der anderen Seite erschlossen werde.
bb. Mit dem Zulassungsvorbringen wird auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Bebauung entlang der Straße U. handele es sich nicht um einen Ortsteil, nicht schlüssig in Frage gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat dies selbstständig tragend darauf gestützt, dass es an einer organisch gewachsenen Siedlungsstruktur fehle. Die Bebauung erstrecke sich lediglich bandartig und einzeilig entlang der Straße U.. Welche rechtliche Bedeutung der dagegen vorgebrachte Umstand, die bandartige Bebauung folge daraus, dass die Straße historisch eine Zufahrt zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle dargestellt habe und nach der Nutzungsaufgabe zur Erschließung weiterer Grundstücke genutzt worden sei, haben soll, wird mit der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Der Einwand, der Beklagte habe sämtliche Wohngebäude in dem Siedlungsbereich genehmigt, wird schon durch nichts belegt. Überdies fehlen Ausführungen dazu, warum dieser Umstand die Annahme einer organisch gewachsenen Siedlungsstruktur rechtfertigen sollte.
b. Hinsichtlich der Regale hat das Verwaltungsgericht angenommen, diese seien nicht nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 c BauO NRW verfahrensfrei, da deren isolierte Betrachtung aufgrund ihrer bautechnischen Verbindung mit dem Carport nicht möglich sei. Die dagegen gerichtete Kritik, beide Komponenten seien isoliert betrachtet verfahrensfrei, so dass für deren Summe nichts anderes gelten könne, greift schon deswegen nicht durch, weil aus den vorstehenden Gründen nicht schlüssig in Frage gestellt wurde, dass der Carport genehmigungspflichtig ist.
c. Die Verfahrensfreiheit der Schotterfläche nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 c BauO NRW verneint das Verwaltungsgericht mit den Erwägungen, sie werde - wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebe - nicht ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, sondern auch zur Lagerung anderer Gegenstände und Materialien genutzt und sei größer als 100 m². Dem setzen die Kläger lediglich die unsubstantiierte Behauptung entgegen, es würden lediglich zwei separate Teilbereiche als Kfz-Stell-plätze genutzt, die für sich genommen nicht größer als 100 m² seien. Ihr Einwand, die dazwischen liegende Fläche sei im Zuge von Umbauarbeiten kurzweilig als Abstellfläche für Bauschutt-Container genutzt worden, was nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 b BauO NRW verfahrensfrei sei, verhilft dem Zulassungsantrag auch deshalb nicht zum Erfolg, weil sie nicht dargelegt haben, dass die Fläche nicht im Außenbe-reich liegt.
- Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die baulichen Anlagen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts genehmigungsfähig sein könnten.
Das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend angenommen, dass sie als sonstige Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB u. a. den öffentlichen Belang i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigten, weil sie die Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten ließen.
a. Das dagegen gerichtete Vorbringen, sie fügten sich gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, verhilft dem Zulassungsantrag schon deshalb nicht zum Erfolg, weil - wie vorstehend ausgeführt - nicht dargelegt worden ist, dass sie sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinden.
b. Mit dem Zulassungsvorbringen wird auch nicht aufgezeigt, dass weder eine Erweiterung noch Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten wäre.
In Bezug auf den Einwand, die Splittersiedlung sei nicht unerwünscht, weil die „Haupthäuser“ genehmigt worden seien, wird bereits nicht dargelegt, warum die Genehmigungslage insoweit Bedeutung erlangen können soll. Der nicht näher begründete Vortrag, die streitgegenständlichen baulichen Anlagen seien sich räumlich und funktional unterordnende Nebenanlagen, die im Vergleich zu den Hauptgebäuden und deren Flächen keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdichtung oder räumliche Erweiterung der Splittersiedlung hätten, setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und der dort in Bezug genommenen Rechtsprechung auseinander und bleibt ohne Substanz.
II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
III. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2026 - 10 A 699/24 -, juris Rn. 37, und vom 11. März 2025 - 10 A 229/23 -, juris Rn. 19.
Gemessen daran ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Sie werfen mehrere Fragen auf, deren Entscheidungserheblichkeit sie schlicht behaupten, aber nicht ansatzweise darlegen. Es fehlen auch jegliche Ausführungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen über den Einzelfall hinaus klärungsfähig sind und der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).