Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-20, 19 B 857/26

19 B 857/26Tribunal administratif20 août 2026

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 857/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-20

Aktenzeichen: 19 B 857/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0820.19B857.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen An­ordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig in Klas­se 5 der Gesamtschule V./K. zum Schuljahr 2026/2027 aufzunehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe:

Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Grün­de. Diese Gründe gebieten es, dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einst­weiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Än­derung des angefoch­tenen Beschlusses stattzugeben. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Vorausset­zungen sowohl eines Anordnungsanspruchs (A.) als auch eines Anordnungsgrunds (B.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).

A. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf vorläufige Aufnahme in Klasse 5 der Gesamtschule V./K. zum Schuljahr 2026/2027 aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW zusteht. Der Ablehnungsbescheid des Schulleiters vom 12. Februar 2026 ist nach Aktenlage rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Der Antragsteller rügt zu Recht, es liege keine rechtmäßige Begren­zung der Auf­nahmekapazität durch den Schulleiter gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vor, mit der Folge, dass aktuell noch zehn Schulplätze frei sind (I.). Daraus folgt für den Antragsteller als Rechtsmittelführer ein unmittelba­rer Aufnahmeanspruch (II.).

I. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schul­leiter (im Folgenden: Schulleiter) über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers (im Folgenden: Schüler) in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festge­legten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallel­klassen pro Jahrgang. Die Auf­nahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität er­schöpft ist (Abs. 2 Satz 1).

Die Aufnahmekapazität i. S. d. § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW errechnet sich für eine Gesamtschule grundsätzlich aus der für diese festgelegten Zahl der Parallel­klassen multipliziert mit dem maßgeblichen Klassenbildungswert nach § 6 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW in der Fassung vom 13. Mai 2025 (im Folgenden: VO 2025 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). In der Sekun­darstufe I einer Gesamtschule ab vier Parallel­klassen pro Jahrgang ergibt sich der maßgebliche Klassenbildungswert aus § 6 Abs. 5 Satz 2 der VO 2025 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Danach gilt in den Klassen 5 bis 8 die Bandbreite 25 bis 29, sodass der für die Kapazitätsbestimmung maßgebende verordnungsrechtliche Wert der Bandbreitenhöchstwert von 29 Schülern pro Klasse ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2026 - 19 B 662/26 -. S. 3 des Beschlusses (zur Veröffentli­chung in nrwe.de vorgesehen), vom 11. August 2025 - 19 B 756/25 - juris Rn. 5, vom 19. August 2024 - 19 B 746/24 - juris Rn. 7, vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 - juris Rn. 28 und vom 27. Dezember 2017 - 19 B 1122/17 - juris Rn. 3 f.

Mithin beträgt die Aufnahmekapazität der fünfzügigen Gesamtschule V./ K. für das Schuljahr 2026/2027 145 (5 x 29) Plätze.

Abweichendes folgt auch nicht aus § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW. Nach dieser Vorschrift kann der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzuneh­men­den Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn ein Angebot für Ge­meinsames Lernen (§ 20 Abs. 2 SchulG NRW) eingerichtet wird (Nr. 1), rechnerisch pro Parallel­klasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädago­gischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden (Nr. 2) und im Durchschnitt al­ler Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht unterschritten wird (Nr. 3).

Der Schulleiter hat vorliegend zwar die (eigene) Entscheidung getroffen, nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW den Bandbreitenhöchst­wert von 29 Schülern wegen der Aufnahme von 15 Kindern mit sonderpädagogi­schem Unterstützungsbedarf um den Wert 2 zu unterschreiten und insgesamt 135 (5 x 27) Schulplätze zu vergeben. Dabei hat er indes ermessensfehlerhaft gehandelt, weil seine Reduzierungsentscheidung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruhte.

Denn der Senat kann auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse im konkreten Einzelfall nicht feststellen, dass der Schulleiter seine Reduzierungsent­scheidung zu einem Zeitpunkt getroffen hat, in dem feststand, dass die tatsächlichen Vo­raussetzungen für eine Re­duzierung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW gege­ben sein werden, insbesonde­re dass er tatsächlich entsprechend Nr. 2 der Vorschrift rechnerisch pro Parallelklas­se mindestens zwei Schüler mit festgestelltem sonderpä­dagogischem Unterstüt­zungsbedarf aufnehmen würde. Für eine verlässliche Tatsa­chengrundlage hätten dem Schulleiter zum Zeitpunkt seiner Reduzierungsentschei­dung (mindestens) zehn verbindliche Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf vorliegen müssen.

In diesem Sinn auch OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2026 - 19 B 724/26 - juris Rn. 9.

Dies dürfte nach Aktenlage erst nach Abschluss des Anmeldeverfahrens am 12. Februar 2026 der Fall gewesen sein.

Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen sowie den Einlassungen des Antragsgeg­ners im gerichtlichen Verfahren lässt sich nicht zur Überzeugung des Senats (§ 122 Abs. 1, § 108 Abs. 1 VwGO) entnehmen, dass der Schulleiter seine Reduzierungs­entscheidung (erst) zu diesem Zeitpunkt getroffen hat. Nach Aktenlage liegen viel­mehr gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schulleiter seine Entscheidung schon zu einem früheren Zeitpunkt getroffen hatte und dabei (fälschlicherweise) davon ausgegangen ist, dass bereits der Umstand, dass die Inklusionsrunde des Kreises S. für die Gesamtschule insgesamt 15 Schülerinnen und Schüler mit sonderpä­dagogischem Unterstützungsbedarf vorgesehen habe, eine hinreichend verlässliche Tatsachengrundlage darstellte. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht auf S. 6 f. des angefochtenen Beschlusses ausgegangen.

Eine verbindliche Zuweisung von 15 Kindern mit festgestelltem sonderpädagogi­schen Unterstützungsbedarf, die in einer Aufnahme mündet, war allerdings entgegen der Ansicht des Schulleiters sowie des Beigeladenen durch die Entscheidung der Inklusionsrunde im Dezember 2025 nicht er­folgt. Die staatliche Schulaufsicht und die Schulträger legen im Rahmen der sog. In­klusionsrunden nur die Anzahl der an einer Schule des Gemeinsamen Lernens aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf fest und verteilen die Kinder auf die konkreten Plätze.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2021 - 19 B 1343/21 - juris Rn. 4.

Diese Verteilung erfolgt gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW und § 17 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 AO-SF, indem die Schulaufsichtsbehörde den El­tern eines Schülers, der bei fortbestehendem sonderpädagogischem Unterstützungs­bedarf in die Sekundarstufe I übergeht, daraufhin mit Zustimmung des Schul­trägers mindestens eine allgemeine Schule vorschlägt, an der ein Angebot zum Gemeinsa­men Lernen eingerichtet ist. An diesen Schulvorschlag sind die Eltern indes nicht gebunden. Sie können ihr Kind auch an einer anderen allgemeinen Schule mit dem Angebot des Gemeinsamen Lernens oder an einer Förderschule anmelden, die je­weils dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gerecht wird (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 AO-SF). Der Schulvorschlag kann sich lediglich unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I im Schulaufnahmeverfahren be­günstigend auswirken.

Vgl. dazu VG Köln, Beschluss vom 7. April 2025 - 10 L 746/25 - juris Rn. 6.

Die Verteilung von Schülern durch die Inklusionsrunde allein bietet daher noch keine Gewähr, dass diese auch tatsächlich an der Schule angemeldet werden.

Dafür, dass der Schulleiter seine Ermessensentscheidung bereits vor Abschluss des Anmeldeverfahrens - bzw. dem Vorliegen der erforderlichen Mindestzahl von Anmel­dungen von Kindern mit sonderpädagogischem Unter­stützungsbedarf - auf Grundla­ge einer nicht zutreffenden Prämisse getroffen hatte, spricht sein Schreiben vom 20. März 2026 an den Prozessbevollmächtigten des An­tragstellers. Denn in dem Schreiben hat der Schulleiter erklärt, das Einvernehmen mit dem Schulträger (nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW) sei am 4. Februar 2026 hergestellt worden. Er ha­be ermessensfehlerfrei festgestellt, dass eine Reduzierung von 29 auf 27 Schülerin­nen und Schüler erforderlich sei. Dem habe der Schulträger zugestimmt. Diese For­mulierung lässt darauf schließen, dass der Schulleiter im konkreten Einzel­fall seine Entscheidung, den Klassenfrequenzrichtwert zu reduzieren, bereits getrof­fen hatte, als er den Beigeladenen als Schulträger am 4. Februar 2026 um Erteilung des Ein­vernehmens gebeten hat.

Hierfür sprechen auch die E-Mail des Beigeladenen vom 16. März 2026 sowie des­sen Antragserwiderung vom 22. Mai 2026. Ausweislich Ersterer soll der Schulleiter bereits im Rahmen eines Telefongesprächs am 4. Februar 2026 mit Blick darauf, dass die Inklusionsrunde des Kreises S. der Gesamtschule insgesamt 15 Schü­lerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf „zu­gewiesen“ habe, mit dem Beigeladenen über die Reduzierung des Höchstwerts der Schüler auf 27 gesprochen haben. In seiner Antragserwiderung vom 22. Mai 2026 hat der Beige­ladene seine Angaben aus der E-Mail noch einmal dahingehend kon­kretisiert, dass bereits nach der Inklusionsrunde des Kreises S. am 12. Dezember 2025 klar ge­wesen sei, dass die Gesamtschule V./K. für das Schuljahr 2026/ 2027 insgesamt 15 Schüler und Schülerinnen des gemein­samen Lernens aufneh­men werde. In einem Telefonat mit dem Schulleiter der Ge­samtschule sei des­wegen am 4. Februar 2026 die Zustimmung zur Reduzierung der Klassenfrequenz erteilt worden. Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass die Teilnehmer des Ge­sprächs am 4. Februar 2026, also auch der Schulleiter, offenbar - fälschlicherweise - davon ausgegangen sind, dass die Voraussetzungen für eine Reduzierung bereits aufgrund der Verteilung von 15 Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogi­schem Unterstützungsbereich im Dezember 2025 an die Gesamt­schule V./ K. erfüllt wären und der Schulleiter vor diesem Hintergrund den Schulträger um Erteilung des Einvernehmens zu der (bereits beschlossenen) Redu­zierung gebe­ten hat.

Auch die Einlassungen der Bezirksregierung in der Antragserwiderung vom 12. Mai 2026 deuten darauf hin, dass der Schulleiter bereits vor Abschluss des Anmeldever­fahrens auf Grundlage der Verteilung der Schüler durch die Inklusionsrunde davon ausge­gangen ist, die Voraussetzungen einer Reduzierungsentscheidung seien ge­geben. Denn darin führt die Bezirksregierung aus, es sei für den Schulleiter durch die Vor­schläge der Inklusionsrunde schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt klar gewesen, dass die Schule wie in den Vorjahren auch die Voraussetzungen zur Absenkung er­reichen würde. Dies ergebe sich auch aus der E-Mail des Schulträgers vom „10. März 2026“ (gemeint: 16. März 2026), in der von 15 „Zuweisungen“ gesprochen werde.

Abweichendes folgt nicht aus dem Schreiben des Schulleiters vom 23. März 2026. In diesem führt der Schulleiter aus: „Nach Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW im Schuljahr 2026/2027 an meiner Schule erfüllt sind, begrenze ich im Rahmen meiner Ermessensausübung den Klassenfrequenz­richtwert auf 27 Schülerinnen und Schüler pro Klasse. Das Einvernehmen mit dem Schulträger hierzu habe ich am 04.02.26 telefonisch hergestellt.“ Der Schulleiter be­nennt dabei keinen konkreten Zeitpunkt, an dem er die Ermessensentscheidung ge­troffen haben will. Die Formulierung ist zwar insofern missverständlich, als durch die Verwendung des Präsens („begrenze ich“) der Eindruck entstehen könnte, der Schul­leiter habe erst am Tag der Erklärung (23. März 2026) die Ermessensentscheidung zur Begrenzung der Klassengröße getroffen - was im Übrigen angesichts der bereits am 12. Februar 2026 erfolgten Vergabe einer reduzierten Anzahl von nur 135 anstatt 145 Schulplätzen verspätet wäre -. Dies wird indes durch die oben genannten Schreiben widerlegt. Insofern ist davon auszugehen, dass die Verwendung der Ge­genwartsform ein Versehen darstellt und der Schulleiter nicht bestätigen wollte, die Entscheidung erst am 23. März 2026 getroffen zu haben.

Auch aus der Antragserwiderung der Bezirksregierung Köln vom 4. Mai 2026 erge­ben sich keine Anhaltspunkte dafür, der Schulleiter könnte seine Reduzierungsent­scheidung erst zu einem Zeitpunkt getroffen haben, in dem die Mindestzahl von zehn Anmeldungen von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf vorlag. Darin hat die Bezirksregierung zwar ausgeführt, der Schulleiter habe das ihm zuste­hende Ermessen zur Reduzierung der Klassengrößen auf 27 Kinder erst erkannt und ausgeübt, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen vorlagen. Zu der Frage, wann genau dies aus Sicht des Schulleiters der Fall gewesen sein soll, verhält sich der Schriftsatz indes nicht. Soweit die Bezirksregierung ferner in dem Schriftsatz be­hauptet, der Schulleiter habe das erforderliche Einvernehmen des Beigeladenen nur unter der aufschiebenden Bedingung eingeholt, dass die Voraussetzungen auch tat­sächlich vorliegen, bietet dies ebenfalls keine genügenden Anhaltspunkte für die An­nahme, dass der Schulleiter seine Reduzierungsentscheidung erst bei Vorliegen der erforderlichen Mindestzahl von Anmeldungen von Kindern mit sonderpädagogischem Unter­stützungsbedarf getroffen hat. Denn selbst wenn die Behauptung zuträfe, sagt auch dies noch nichts darüber aus, wann genau der Schulleiter das Vorliegen der tatsäch­lichen Voraussetzungen einer Reduzierung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW festgestellt haben will. Unabhängig davon deckt sich die Behauptung eines angeblich unter einer aufschiebenden Bedingung eingeholten Einvernehmens des Beigelade­nen nicht mit den sich aus den Akten ergebenden Erkenntnissen. Insbe­sondere ist weder in der E-Mail des Beigeladenen vom 16. März 2026 noch in des­sen Antrags­erwiderung vom 22. Mai 2026 die Rede von solch einer Bedingung, unter der das Einvernehmen am 4. Februar 2026 eingeholt und erteilt worden sein soll. Vielmehr sind der Schulträger und der Schuleiter - wie oben bereits dargelegt - of­fenbar davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Reduzierungsentschei­dung zu die­sem Zeitpunkt bereits vorlagen. Die entsprechende E-Mail vom 30. Januar 2026, in dem der Schulleiter die angebliche Einschränkung hinsichtlich seiner Anfrage zur Erteilung des Einvernehmens vorgenommen haben soll, ist hin­gegen nicht übersandt worden und auch der Beigeladene erwähnt in seiner An­tragserwiderung keine solche E-Mail.

II. Dieser Rechtsfehler führt im vorliegenden Fall zu einem An­spruch des Antragstel­lers auf vorläufige Aufnahme in die Gesamtschule V./K.. Denn die derzeit an der Gesamtschule noch freien zehn Plätze sind vorrangig an Rechtsmittel­führer zu vergeben, die ihre rechtswidrige Ablehnungsentscheidung nicht haben be­standskräftig werden lassen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2026 - 19 B 662/26 -, S. 4 ff. (zur Veröffentlichung in nrwe.de vorge­sehen).

Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass neben dem Antragsteller lediglich drei weitere Kinder Widersprüche gegen ihre Ablehnungsentscheidungen eingelegt haben und somit gleichrangig mit ihm um die noch freien zehn Plätze konkurrieren, so dass er einen Anspruch auf Vergabe einer dieser Plätze hat.

B. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft ge­macht. Die einstweilige Anordnung ist zur effektiven Durchsetzung des Aufnahmean­spruchs des Antragstellers erforderlich. Ein wesentlicher Nachteil i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den der gerichtliche Eilrechtsschutz abwenden soll, ist vorlie­gend anzunehmen, weil der Antragsteller ansonsten der Besuch der konkreten ein­zelnen Schule verwehrt bleibt, die dem Elternwunsch entspricht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2024 - 19 B 701/24 - juris Rn. 32 und vom 19. August 2024 - 19 B 457/24 - juris Rn. 32, m. w. N.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kos­ten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen eigenen Antrag ge­stellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin mit 2.500,00 Euro.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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