Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-21, 1 A 765/26.A

1 A 765/26.ATribunal administratif21 août 2026

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 765/26.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-21

Aktenzeichen: 1 A 765/26.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0821.1A765.26A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungs­verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

G r ü n d e

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht aufgrund eines - allein geltend gemachten - Verfahrens­mangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

  1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu fol­gen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Fest­stellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdi­gung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachge­kommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Ent­scheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Ent­scheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Ge­richt tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Be­deutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechts­standpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Be­schlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 18, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

Der übergangene Vortrag muss daher nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergeb­nis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 9, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 14, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138, Rn. 116 f.

  1. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der Zulas­sungsbegründungsschrift vom 20. März 2026 einen Gehörsverstoß nicht auf.

a) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihn in der mündlichen Verhandlung praktisch nicht zu seinen Verfolgungsgründen befragt und diesen Vortrag insgesamt nicht berücksichtigt, greift schon deshalb nicht durch, weil es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Einzelrichter den Kläger zu seinen Verfolgungsgründen befragt und das Vorbringen des Klägers in der Entscheidung gewürdigt hat. Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil nämlich selbstständig tragend damit begründet (UA S. 3, nachfolgende Hervorhebung durch den Senat), dass „selbst bei Wahrunterstellung“ (des klägerischen Vortrags) keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich seien, dass staatliche oder quasistaatliche Schutzakteure im Sinne des § 3d Abs. 1 AsylG erwiesener­maßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, dem Kläger Schutz vor (der behaupteten, als wahr unterstellten) Verfolgung zu bieten.

Ungeachtet dessen trifft es nicht zu, dass der Einzelrichter den Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht zu seinen Verfolgungsgründen befragt hat. Das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 5. Februar 2026 (Bl. 39 ff. der Gerichtsakte) belegt eindeutig das Gegenteil. Es enthält den ausdrücklichen Hinweis (S. 2 des Protokollabdrucks), der Kläger erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem hat dieser die Frage des Gerichts verneint, ob Einwände gegen die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides bestehen oder etwas zu ergänzen oder richtig zu stellen sei.

Dass das Gericht in dieser Situation keine weiteren Fragen gestellt hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Der Kläger war anwaltlich vertreten und hätte - auch durch seinen Prozessbevollmächtigten - weiter vortragen können, wenn er dies für erforderlich erachtet hätte. Im Übrigen legt der Kläger im Zulassungsverfahren nicht dar, welche konkreten Fragen das Gericht ihm hätte stellen müssen und welche entscheidungserheblichen Angaben er in diesem Fall gemacht hätte. Insbesondere legt er nicht dar, welche (weiteren) Tatsachen er vorgetragen hätte, die die Feststellung des Verwaltungsgerichts zur internen Fluchtalternative oder zur Effektivität des staatlichen Schutzes in Frage gestellt hätten.

b) Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers, er habe sein Verfolgungs­schicksal in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge detailreich und widerspruchsfrei geschildert, und dessen Richtigkeit sei vom Gericht nicht in Zweifel gezogen worden. Das Verwaltungsgericht hat in den Urteilsgründen (UA S. 3) ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung nichts Durchgreifendes entgegengesetzt habe. Es hat sich nach eigener Überprüfung den Feststellungen und der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides angeschlossen und - abgesehen von seinen nachfolgenden ergänzenden Ausführungen - gemäß § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abgesehen. Dies belegt, dass das Gericht den Vortrag des Klägers vollumfänglich zur Kenntnis genommen und gewürdigt, ihn jedoch (rechtlich) nicht als durchgreifend erachtet hat.

c) Auch mit dem verbleibenden Zulassungsvorbringen ist der behauptete Gehörsverstoß nicht dargelegt. Der Kläger trägt insoweit vor, innerstaatliche Rechtsmittel seien von vorne herein nicht erfolgversprechend, und er habe auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden dürfen, da er von seinen Verfolgern landesweit gefunden werden könne. Mit diesem - im Übrigen unsubstantiierten - Vortrag macht der Kläger allein eine inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung geltend. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zählen aber gerade nicht zu den abschließend normierten Zulassungsgründen nach § 78 Abs. 3 AsylG. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen (UA S. 4 ff.) ausführlich und zutreffend ausgeführt, dass und weshalb der Kläger auf innerstaatlichen Schutz verwiesen werden und sich den behaupteten Bedrohungen durch seine Stieffamilie zudem auch durch Flucht in andere Landesteile entziehen könne.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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