Sozialgericht Düsseldorf, 2004-11-30, S 2 KA 360/04 ER

S 2 KA 360/04 ERTribunal des assurances sociales30 nov. 2004

Texte intégral

Sozialgericht Düsseldorf — S 2 KA 360/04 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-11-30

Aktenzeichen: S 2 KA 360/04 ER

ECLI: ECLI:DE:SGD:2004:1130.S2KA360.04ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Vertretung seiner Person in seiner Vertragszahnarztpraxis durch (RO) T zu genehmigen.

Diese Verpflichtung wird befristet bis zum 04.02.2005. Sollte der Entzug der Approbation des Antragstellers zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig werden, endet die Genehmigung in diesem Augenblick.

Die Verpflichtung steht zudem unter dem Vorbehalt, dass (RO) T die persönlichen Anforderungen an einen Vertreter gemäß § 32 Abs. 1 Satz 5 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte erfüllt.

Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

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