Sozialgericht Düsseldorf, 2010-02-10, S 2 KA 4/08

S 2 KA 4/08Tribunal des assurances sociales10 févr. 2010

Texte intégral

Sozialgericht Düsseldorf — S 2 KA 4/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-10

Aktenzeichen: S 2 KA 4/08

ECLI: ECLI:DE:SGD:2010:0210.S2KA4.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zum Zwecke der Abrechnungsprüfung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern für jedes Quartal und für jeden Behandlungsfall, beginnend ab dem I. Quartal 2007, folgende Daten als Datensatz zu übermitteln: 1.Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 6 und 7 SGB V, 2.Zahnarztnummer, in Überweisungsfällen die Zahnarztnummer des überweisenden Arztes, 3.Art der Inanspruchnahme, 4.Art der Behandlung, 5.Tag der Behandlung, 6.Abgerechnete Gebührenpositionen mit den Schlüsseln nach § 295 Abs. 1Satz 5 SGB V mit Zahnbezug und Befunden, 7.Kosten der Behandlung sowie 8.Zuzahlungen nach § 28 SGB V 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin die unter Ziffer 1. genannten Daten im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern ab dem I. Quartal 2005 zum Zwecke der Abrechnungsprüfung zu übermitteln. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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