Sozialgericht Düsseldorf, 2012-11-19, S 17 AY 81/12 ER

S 17 AY 81/12 ERTribunal des assurances sociales19 nov. 2012

Texte intégral

Sozialgericht Düsseldorf — S 17 AY 81/12 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-19

Aktenzeichen: S 17 AY 81/12 ER

ECLI: ECLI:DE:SGD:2012:1119.S17AY81.12ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Kammer

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 2) über die bereits bewilligten Leistungen hinaus monatlich 120,65 Euro und den Antragstellern zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6) über die bereits bewilligten Leistungen hinaus monatlich 86,33 Euro bis zu einem bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu bewilligen. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6). Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Den Antragstellern zu 2), zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6) wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes L1 in L2 gewährt. Der Antrag des Antragstellers zu 1) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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