Texte intégral
Sozialgericht Gelsenkirchen — S 54 AS 950/20 ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-06-12
Aktenzeichen: S 54 AS 950/20 ER
ECLI: ECLI:DE:SGGE:2020:0612.S54AS950.20ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 54. Kammer
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 16.04.2020 bis zum 16.08.2020 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – Regelbedarfe mit Kosten der Unterkunft und Heizung – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus I bewilligt.