Texte intégral
Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 67/19.VB-2 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-03-17
Aktenzeichen: VerfGH 67/19.VB-2
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0317.VERFGH67.19VB2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Normen: VerfGHG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
Leitsätze
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Die Begründungsanforderungen aus § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG verlangen einen Vortrag zur Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht.
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Wenn die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs zweifelhaft ist, weil im fachgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wurde, bedarf es i. d. R. der Vorlage oder Wiedergabe der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Schriftsätze, anhand derer die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde geprüft werden kann.
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Bleibt ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.