Texte intégral
Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 1/23.VB-2 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-05-16
Aktenzeichen: VerfGH 1/23.VB-2
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0516.VERFGH1.23VB2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit über das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bereits rechtskräftig durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2022 – VerfGH 94/22.VB-1 – entschieden und die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG eingelegt und begründet wurde, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).