Texte intégral
Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 65/26.VB-1 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-30
Aktenzeichen: VerfGH 65/26.VB-1
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0630.VERFGH65.26VB1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kammer
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Gründe
VerfGH 65/26.VB-1
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Vorstands
Beschwerdeführers,
gegen
- den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2026 - 15 B 393/26 -
- den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2026 - 15 B 394/26 -
- den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2026 - 15 E 278/26 -
- den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2026 - 15 E 280/26 -
- den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. März 2026 - 4 L 607/26 -
- den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. März 2026 - 4 L 608/26 -
hat die 1. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 30. Juni 2026
durch
die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund
den Richter Dr. Röhl
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).