Texte intégral
Verwaltungsgericht Aachen — 9 L 240/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-04-29
Aktenzeichen: 9 L 240/21
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0429.9L240.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: CoronaBetrVO § 1 Abs 2a; CoronaBetrVO § 1 Abs 13; IfSG § 28b Abs 3; Städteregion-Aachen-Gesetz § 4; IfSBG-NRW § 4; GG Art. 7 Abs 1; LVerf NRW Art 8 Abs 1; DS-GVO Art. 9 Abs 2
Leitsätze
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Die Coronabetreuungsverordnung NRW sieht keineVerpflichtung zur Durchführung von Selbsttests für Schülerinnenund Schüler vor.
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Die Qualifikationsstufe 1 der gymnasialen Oberstufe istnicht Abschlussklasse im Sinne des Infektionsschutzgesetzes.
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Die Übermittlung der Inzidenzzahlen an das Robert-Koch-Institut hat für die kreisfreie Stadt Aachen und die StädteregionAachen getrennt voneinander zu erfolgen.
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Die Schaffung von Testobliegenheiten alsZugangsvoraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht istrechtmäßig.
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Die in den Pufferlösungen von Selbsttests zu findendeSubstanz Natriumazid ist jedenfalls von vornherein unbedenklich,wenn ihre Konzentration nicht mehr als 0,1 % beträgt.
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Schülerinnen und Schülern, die ihrer Testobliegenheit nichtnachkommen, kann nicht jede Form des Distanzunterrichtsverwehrt werden.
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Die Durchführung der Selbsttests in den Schulen begegnetkeinen durchgreifenden datenschutzrechtlichen Bedenken.
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.