Texte intégral
Verwaltungsgericht Aachen — 3 L 512/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-09-13
Aktenzeichen: 3 L 512/21
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0913.3L512.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 123; GO NRW § 56 Abs 4 S 1; BauO NRW § 57 Abs 1
Leitsätze
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Die aufsichtliche Weisung gegenüber einer Kommune, einen erteilten Bau-vorbescheid zurückzunehmen, kann nicht von einer Stadtratsfraktion im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden.
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In § 42 Abs. 2 VwGO kommt die Systementscheidung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte regelmäßig auf die Gewährung von Individualrechtsschutz beschränkt ist.
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Eine Fraktion im Stadtrat kann daher keine gerichtliche Überprüfung bean-spruchen, die auf eine allgemeine Einhaltung des öffentlichen Rechts abzielt.
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Die den Fraktionen nach § 55 GO NRW ermöglichte "Kontrolle der Verwal-tung" vermittelt allein innerorganisatorische Ansprüche und ist vom außenwirk-samen Baurechtsvollzug und dessen Aufsicht nach § 57 Abs. 1 BauO NRW zu unterscheiden.
Tenor
- Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.