Texte intégral
Verwaltungsgericht Aachen — 5 K 1960/21.A — Urteil
Entscheidungsdatum: 2021-12-21
Aktenzeichen: 5 K 1960/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:1221.5K1960.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: VwGO § 75; VwGO § 42; VwGO § 121
Leitsätze
Erfolgreiche Bescheidungsuntätigkeitsklage Drittstaat Griechenland
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.