Texte intégral
Verwaltungsgericht Aachen — 4 L 38/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-02-03
Aktenzeichen: 4 L 38/22
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0203.4L38.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: AufenthG § 11 Abs 1 Satz 1; AufenthG § 11 Abs 3; AufenthG § 11 Abs 6; VwVfG § 28
Leitsätze
Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für ein Jahr ist aufgrund des Vorwurfs, der Ausländer komme seiner Ausreisepflicht nicht nach, nur in Ausnahmefällen verhältnismäßig.
Tenor
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- Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 202/22 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Dezember 2021 wird hinsichtlich des sinngemäß angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.
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- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.