Texte intégral
Verwaltungsgericht Aachen — 3 K 1007/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-02-16
Aktenzeichen: 3 K 1007/16
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0216.3K1007.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: BauO NRW a.F. § 71 Abs 1 S 1; BauO NRW § 90 Abs 4 S 1; BauGB § 30; BauGB § 3 Abs 2 S 1; BauGB § 214 Abs 2 S 1 HS 1; BauGB § 215 Abs 1; BauGB § 34 Abs 1; BauGB § 34 Abs 3
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 30. Mai 2016 verpflichtet, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen, der die im Antrag vom 28. Juli 2015 vorrangig gestellte Frage 1 bejaht, ob die Erweiterung des auf dem Grundstück G1 bestehenden Lidl-Lebensmitteldiscounters auf eine Gesamtverkaufsfläche von 1.250,76 m² planungsrechtlich zulässig ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.