Texte intégral
Verwaltungsgericht Aachen — 8 L 527/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-08-26
Aktenzeichen: 8 L 527/22
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0826.8L527.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: VwGO § 123; AufenthG § 81 Abs 3 Satz; AufenthG § 81 Abs 5; AufenthG § 81 Abs 5a; UkraineAufenthÜV § 2; Durchführungsbeschluss 2022/382/EU
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, der Antragstellerin gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG eine Bescheinigung über die Rechtsmäßigkeit ihres Aufenthalts nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auszustellen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
- Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.